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Vertragliche Ausschlussfrist – Haftung für Vorsatz

Ausschlussfristen (Verfallfristen) sind von großer praktischer Bedeutung und finden sich in vielen Arbeitsverträgen.

Der Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist besteht darin, dass sich beide Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in einem überschaubaren Zeitraum einen Überblick darüber verschaffen können, ob noch Ansprüche der jeweils anderen Partei bestehen.

Formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 280/12

Gemäß BAG sei eine zwischen den Parteien innerhalb eines Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt. Weiterlesen