Vertragliche Ausschlussfrist – Haftung für Vorsatz

Ausschlussfristen (Verfallfristen) sind von großer praktischer Bedeutung und finden sich in vielen Arbeitsverträgen.

Der Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist besteht darin, dass sich beide Vertragsparteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer) in einem überschaubaren Zeitraum einen Überblick darüber verschaffen können, ob noch Ansprüche der jeweils anderen Partei bestehen.

Formularmäßig vereinbarte Ausschlussklauseln unterliegen der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Juni 2013 – 8 AZR 280/12

Gemäß BAG sei eine zwischen den Parteien innerhalb eines Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Eine Anwendung auch für die Fälle, die durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, sei dagegen regelmäßig gerade nicht gewollt.

Die Parteien des Rechtsstreits hatten innerhalb des Arbeitsvertrages geregelt, dass „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen sollten, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.“.

Mit seiner Entscheidung hat sich das BAG nunmehr dahingehend geäußert, dass ohne das Vorliegen von besonderen Anzeichen regelmäßig davon auszugehen sei, dass die Arbeitsvertragsparteien mit einer solchen Ausschlussklausel nicht auch Fragen einer möglichen Vorsatzhaftung regeln wollten.

Parteien eines Arbeitsvertrages könnten weder die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtern noch die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner im Voraus erlassen (§§ 202 Abs.1, 276 Abs.3 BGB). Auch hafte der Arbeitgeber gemäß § 104 Abs.1 SGB VII ausschließlich bei Vorsatz.

Gesetzliche Regelungen:

§ 202 BGB – Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

§ 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

§ 105 SGB VII – Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 SGB_VII geschädigt worden sind.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten