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Ordentliche Kündigungsfrist – „Kündigung zum nächst möglichen Termin“

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/1

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass es ausreicht, wenn die Kündigung auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen verweist und der Kündigungsempfänger hieraus unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Pressemitteilung des BAG

Kündigung wegen 222 Millionen € ?

Bei den Summen, die für Großprojekte aufgerufen werden – man denke nur an den Flughafen Berlin Brandenburg, Stuttgart 21, Elbphilharmonie in Hamburg, etwaige Drohnenprojekte – erscheint es schon fast alltäglich, wenn eine Bank eben einmal – fast – schlanke 222 Millionen Euro fehl überweist. So geschehen im April 2012. Eine für die Kontrolle der Zahlungsbelege zuständig 48-jährige Bankmitarbeiterin – die bei der Bank seit 26 Jahren beschäftigt ist – hatte mehrere hundert Belege in wenigen Sekunden „überprüft“ und dabei übersehen, dass einer der Belege satte 222.222.222,22 € zur Überweisung vorsah. Hintergrund des hohen Überweisungsbetrags war eine vorherige Fehleingabe eines anderen Mitarbeiterin. Lediglich durch eine systeminterne Prüfungsroutine fiel der Fehler auf und wurde berichtigt. Die Bank warf daraufhin der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor, da diese die Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe. Weiterlesen

Kündigung wegen Kirchenaustritts

Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12)

Der als Sozialpädagoge angestellte Mitarbeiter arbeitete seit 1992 in einem sozialem Zentrum des Caritasverbandes, in dem Kinder bis zum 12. Lebensjahr betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden im Rahmen der Betreuungstätigkeit nicht vermittelt. Nach seinem Austritt aus der Kirche im Februar 2011 hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Wahrung der Frist nach § 626 Abs.2 BGB gekündigt. Hiergegen hat der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben – ohne Erfolg. Weiterlesen