Bei den Summen, die für Großprojekte aufgerufen werden – man denke nur an den Flughafen Berlin Brandenburg, Stuttgart 21, Elbphilharmonie in Hamburg, etwaige Drohnenprojekte – erscheint es schon fast alltäglich, wenn eine Bank eben einmal – fast – schlanke 222 Millionen Euro fehl überweist. So geschehen im April 2012. Eine für die Kontrolle der Zahlungsbelege zuständig 48-jährige Bankmitarbeiterin – die bei der Bank seit 26 Jahren beschäftigt ist – hatte mehrere hundert Belege in wenigen Sekunden „überprüft“ und dabei übersehen, dass einer der Belege satte 222.222.222,22 € zur Überweisung vorsah. Hintergrund des hohen Überweisungsbetrags war eine vorherige Fehleingabe eines anderen Mitarbeiterin. Lediglich durch eine systeminterne Prüfungsroutine fiel der Fehler auf und wurde berichtigt. Die Bank warf daraufhin der Mitarbeiterin die vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistungen vor, da diese die Belege nicht geprüft, sondern ohne Prüfung freigegeben habe.
Gegen die durch die Arbeitgeberin ausgesprochene fristlose und hilfsweise fristgerechte Kündigung erhob die Mitarbeiterin Kündigungsschutzklage, der durch das Arbeitsgericht und auch das Hessische Landesarbeitsgericht stattgegeben wurde.
Laut Urteilsbegründung lägen keine vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers bzw. eine vorsätzliche Manipulation des Arbeitsablaufs vor. Da der Überweisungsbetrag durch einen anderen Arbeitskollegen fehlerhaft eingegeben war, könne der Mitarbeiterin lediglich eine unterlassene Kontrolle des Überweisungsträgers vorgeworfen werden. Zwar sei das Unterlassen der Kontrolle ein schwerer Fehler gewesen, eine für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose sei jedoch nicht erkennbar, weshalb die Bank anstatt der Kündigung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen.
Hess. LAG vom 7.2.2013, Az. 9 Sa 1315/