Der Austritt eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte aus der katholischen Kirche kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12)
Der als Sozialpädagoge angestellte Mitarbeiter arbeitete seit 1992 in einem sozialem Zentrum des Caritasverbandes, in dem Kinder bis zum 12. Lebensjahr betreut werden. Die Religionszugehörigkeit der Kinder ist ohne Bedeutung. Religiöse Inhalte werden im Rahmen der Betreuungstätigkeit nicht vermittelt. Nach seinem Austritt aus der Kirche im Februar 2011 hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich unter Wahrung der Frist nach § 626 Abs.2 BGB gekündigt. Hiergegen hat der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben – ohne Erfolg. Weiterlesen