Die Parteien des Rechtsstreits stritten darüber, ob der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2011 richtig ausgefüllt hat und vorab über den Rechtsweg. Nach Auffassung des Arbeitnehmers sollten für diesen Streit die Arbeitsgerichte zuständig sein. Dies sah das erstinstanzliche Gericht und schlussendlich auch das Bundesarbeitsgericht anders.
Aus der Beschlussbegründung:
„Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über Arbeitspapiere. Nach der Gesetzesbegründung soll sich eine Streitigkeit über Arbeitspapiere wegen des engen Sachzusammenhangs nicht nur auf die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch auf deren Berichtigung beziehen.“ … „Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.“
Im hier gegebenen Fall sah das Gericht keine bürgerlich-rechtlichen Fragen, die zur Entscheidung anstanden. Insbesondere ging es nach Auffassung des BAG auch nicht darum, ob, für welchen Zeitraum oder in welcher Höhe dem Kläger arbeitsrechtliche Ansprüche zustanden.
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 7.5.2013, 10 AZB 8/13