Der Anspruch des Lehrers auf Ersatz der Aufwendungen für ein Schulbuch folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 670 BGB.
Sachverhalt:
Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer angestellt. Er hatte im Schuljahr 2008/2009 in der fünften Klasse an der Hauptschule in B Mathematik zu unterrichten. Träger der Schule ist die Stadt B. Das beklagte Land stellte dem Kläger das von der Klassenkonferenz für den Unterricht bestimmte Schulbuch zu Beginn des Schuljahres im August 2008 nicht zur Verfügung. Bereits im Vorjahr hatte der Kläger das beklagte Land erfolglos aufgefordert, ihm ein für den Unterricht erforderliches Schulbuch zu überlassen. Nachdem der Leiter der Hauptschule die Überlassung des für den Mathematikunterricht im Schuljahr 2008/2009 benötigten Schulbuchs aus der Schulbibliothek abgelehnt hatte, kaufte der Kläger das Buch selbst. Der Kläger, der bereit war, das Schulbuch dem beklagten Land zu übereignen, verlangte von diesem ohne Erfolg die Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 14,36 €.
§ 670 BGB – Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. Weiterlesen