Immer wieder kommt es vor, dass Ausbildungsverhältnisse nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst werden. Ist das Ausbildungsverhältnis aus Sicht des Auszubildenden durch den Arbeitgeber zu Unrecht gekündigt worden, wird die Regelung des § 23 BBiG oftmals übersehen. Hiernach kann der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der Arbeitgeber den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.
Voraussetzung für den Anspruch ist die tatsächliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach der Probezeit. Zudem muss die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber zu vertreten sein.
Besteht der Anspruch, dann kann der Auszubildende die bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Berufsausbildungsverhältnisses ausfallende Ausbildungsvergütung verlangen. Hierauf wird jedoch dasjenige angerechnet, was der Auszubildende in dieser Zeit durch eine anderweitige Tätigkeit erworben hat, die er bei Fortsetzung seines Berufsausbildungsverhältnisses nicht hätte ausüben können.
Wichtig: Laut § 23 Abs.2 BBiG erlischt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
BBiG § 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.