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Ordentliche Kündigungsfrist – „Kündigung zum nächst möglichen Termin“

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 20. Juni 2013 – 6 AZR 805/1

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden, dass es ausreicht, wenn die Kündigung auf die maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfristen verweist und der Kündigungsempfänger hieraus unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Pressemitteilung des BAG